Zuschlag nichtstationärer Durchführung

Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen Nrn. 0510 0530 54 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlichchir urgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind 750 42,18 Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig. 0520 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlichchir urgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind 1300 73,11 Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und/oder 0520 nicht berechnungsfähig. 0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlichchirur gischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind 2200 123,73 Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig.