Zuschläge bestimmten zahnärztlich-
53 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen Nr. 0500 L Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich- chirurgischen Leistungen Allgemeine Bestimmungen 1. Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlichchirurgischer Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden. 2. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 3. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlichchirurgische Leistungen. b nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in Abschnitt D, b nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie b nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K zuzuordnen. 4. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärzt lichchirurgische Leistung aufzuführen. 5. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 0500 bis 0530 ist die er brachte zahnärztlichchirurgische Leistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 0500 bis 0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrach ten einzelnen zahnärztlichchirurgischen Leistungen ist nicht möglich. 6. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehand lung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorher sehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet wird. 7. Die Zuschläge nach den Nummern 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den ent sprechenden Zuschlägen nach den Nummern 440 bis 445 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig. NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlichchir urgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130 400 22,50 Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungs- fähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig.