Zuschläge Beratungen Untersuchungen

Grundleistungen und allgemeine Leistungen Nrn. 3 6 64 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher 150 8,74 20,11 30,60 Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung. 4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kran ken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken 220 12,82 29,49 44,88 Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig. 5 Symptombezogene Untersuchung 80 4,66 10,72 16,32 Die Leistung nach Nummer 5 ist neben den Leistungen nach den Nummern 6 bis 8 nicht berechnungsfähig. 6 Vollständige körperliche Untersuchung min destens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNOBereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableiten den Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsor gane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus gegebenenfalls einschließlich Dokumentation 100 5,83 13,41 20,40 Die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems nach der Leistung nach Nummer 6 beinhaltet insbesondere: N bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus; Die Leistung nach Nummer 6 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5, 7 und/oder 8 nicht berechnungsfähig. II Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Allgemeine Bestimmungen Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leis tungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach