Grundleistungen allgemeine Leistungen
Grundleistungen und allgemeine Leistungen Nrn. 1 2 63 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent B Grundleistungen und allgemeine Leistungen Allgemeine Bestimmungen 1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. 2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnit ten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. 3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krank heitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungser bringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/ oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen. 4. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig. 5. Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begrün den. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig. 6. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Kranken haus und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig. 7. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig. 8. Neben einer Leistung nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Num mern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig. I Allgemeine Beratungen und Untersuchungen NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 / 1,8 FACH 3,5 / 2,5 FACH 1 Beratung auch mittels Fernsprecher 80 4,66 10,72 16,32 2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/ oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen auch mittels Fernsprecher durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes 30 1,75 3,15 4,37 Die Leistung nach Nummer 2 darf anläßlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden. Reduzierter Gebührenrahmen