GOÄ-Tipp: §5 – Faktorerhöhung
Häufig wird es im allgemeinen Praxisalltag versäumt, ein angemessenes Honorar über die Faktorerhöhung zu erzielen.
Dabei kann dies einfach, schnell und unkompliziert sein, wenn das gesamte Praxis- Team die Regeln kennt und beherzigt. Dazu sind Absprachen zwischen dem Arzt und seinem Team über die Voraussetzung, wann und mit welcher Begründung die jeweilige Leistung erhöht werden kann und wie die entsprechende Dokumentation dazu aussehen soll, das A und O.
Gemäß §5, Abs. 2 der GOÄ sind bei der Wahl des Steigerungsfaktors die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung zu berücksichtigen.
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistungsposition ergibt sich z. B. aus der Kombination verschiedener Erkrankungen und daraus resultierender Erschwernisse der Leistungserbringung, z. B.:
- Unruhezustand und/oder starke Schmerzen des Patienten
- Instabiler Kreislauf
- Bewusstseinslage eingeschränkt
- Polytrauma
- Multimorbides Krankheitsbild
oder wie z. B. bei der Sonographie, durch:
- Multiorganuntersuchung
- Luftüberlagerung
- Adipositas
Der erhöhte Zeitaufwand kann z. B. begründet sein durch:
- Zeitaufwand wegen Durchsicht von Fremdbefunden
- Erörterung der Fremdbefunde mit Patienten
- deutlich erhöhter Zeitaufwand beim Gespräch zur ausgedehnten Anamneseerhebung incl. Zeitangabe
- Ausführliche Beratung und/oder Erläuterung zu alternativen therapeutischen Maßnahmen
- deutlich erhöhter Zeitaufwand bei der Besprechung zu Arzneimittelnebenwirkungen
- Häufig wechselndes Beschwerdebild
- Fehlende Mitarbeit des Patienten bei den Untersuchungen
- Schwierige Differentialdiagnose/ -therapie
- Mehrere Stoffwechselerkrankungen
- Ängstliches Kind
Die Umstände bei der Ausführung können erschwert sein durch:
- den erhöhten Aufwand für Leistungen die außerhalb von Klinik und Praxis (z. B. Landstraße bei Unfall) erbracht wurden
- Verständigungsschwierigkeiten, die in der Person des Patienten begründet sind