COVID-19 Pauschale für D-Ärzte
Mit einem Rundschreiben vom 18.05.2020 haben die Landesverbände der DGUV ihre zugelassenen D-Ärzte/innen darüber informiert, dass sich auch die DGUV und die SVLFG für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an dem zusätzlichen Mehraufwand aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie beteiligen werden.
Folgendes wurde festgelegt:
- Als pauschale Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen für Mitarbeiter und seitens der D-Ärzte den Patienten zur Verfügung gestelltem Mund-Nase-Schutz und für weiteren entstandenen Mehraufwand zur Minderung des Infektionsrisikos wird jedem D-Arzt für jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zu den Behandlungskosten für jeden Behandlungstag eine Pauschale erstattet.
- Aufgrund der im Moment nicht zu beziffernden tatsächlichen Kosten für den Infektionsschutz wird für diese Pauschale der Betrag von 4 Euro festgelegt. Die Pauschale gilt rückwirkend ab dem 16.03.2020.
- Die Pauschale kann als besondere Kosten mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag) abgerechnet werden. Für zurückliegende bereits abgerechnete Behandlungen kann die Pauschale dem UV-Träger nachträglich in Rechnung gestellt werden.
- Diese Regelung ist zunächst befristet bis zum 30.06.2020. Diese Regelung wird bis zum 30.09.2020 verlängert.
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