Ziffer 4 GOÄ:
„Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“.
Diese Leistung kann nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden, muss medizinisch notwendig sein und im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten stehen. Die Ziffer 4 GOÄ ist nicht neben den Nr. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 GOÄ berechnungsfähig. Eine...
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