Voraussetzung für die Strafbarkeit gem. § 299a StGB ist eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Beteiligten. Stehen die Leistung des Arztes und die Gegenleistung in einem äquivalenten Verhältnis zueinander, kann von einer Unrechtsvereinbarung nicht ausgegangen werden.
Das Arbeitsgericht München musste sich mit Urteil v. 4.1.2018, Az.: 2 Ca 8553/17, mit der Frage der äquivalenten Gegenleistung im Rahmen der Unrechtsvereinbarung auseinandersetzen....
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