Umsatzsteuerpflicht für „Gesundheitstelefon“
Gesundheitstelefone, die Versicherte zu medizinischen Beratungszwecken nutzen können, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied im vorliegenden Fall, dass der enge Bezug zwischen Arzt und Patienten, der für eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nötig ist, nicht gegeben ist.
Der Sachverhalt
Die Klägerin betreibt für gesetzliche Krankenkassen eine medizinische Beratung, welche die Versicherten rund um die Uhr in Anspruch nehmen können. Die telefonische Beratung erfolgt weitestgehend durch medizinische Fachangestellte und Krankenschwestern; bei mehr als einem Drittel wird ein Facharzt hinzugezogen. Die Klägerin ist der Meinung, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei, da es sich um Heilbehandlungen handelt. Das zuständige Finanzamt trat dem entgegen und forderte 19 Prozent Umsatzsteuer.
Die Begründung
In der Urteilsbegründung stimmte das Finanzgericht Düsseldorf dem Finanzamt zu. Auch die Richter vermissten das enge Arzt-Patienten-Verhältnis, das für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zwingend notwendig ist.
Paragraph 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fordert bestimmte medizinische Ausbildungen für steuerbefreite Behandlungen. Da nur ein Teil des Personals diese Vorausset- zungen erfüllt, aber das gesamte Personal für die Beratung eingesetzt wird, ist eine Trennung nicht möglich. Deshalb sei die Leistung insgesamt steuerpflichtig. Eine Revision ist zugelassen und es bleibt abzuwarten, wie die obersten Finanzrichter beim Bundesfinanzhof entscheiden.