IGeL – Individuelle Gesundheitsleistungen ermöglichen auf den Patienten zugeschnittene Behandlungsangebote außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen. Was beim Angebot und der Abrechnung von IGeL-Leistungen zu beachten ist, erläutert Peter Gabriel, Geschäftsführer der PVS Südwest.

Diese Diskussion wollen wir hier nicht führen. Der Hinweis möge genügen, dass die Diskussion die Wünsche der Patientinnen und Patienten nach Sicherheit und besonderen Angeboten außer Acht lässt und das gesetzliche System viel Zeit braucht, um neue Behandlungsmethoden zu prüfen und in den Leistungskatalog zu integrieren. An dieser Stelle soll es vielmehr um die Voraussetzungen dafür gehen, IGeL-Leistungen erfolgreich anzubieten und korrekt abzurechnen. Grundsätzlich gilt, dass die angebotenen IGeLLeistungen zum individuellen Praxisprofil passen und Sie als Arzt vom medizinischen Nutzen des Angebots überzeugt sein müssen. Für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist ein offener Umgang mit Selbstzahlerleistungen unverzichtbar. Klare Regeln für das Gespräch darüber sind für beide Seiten vorteilhaft. Sie dienen der Transparenz und schaffen Vertrauen, damit der Patient weiß, was er von der Durchführung der Wunschleistung erwarten kann.

Was sind IGeL-Leistungen?
IGeL-Leistungen sind ärztliche Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht finanziert werden und daher von den Versicherten selbst bezahlt werden müssen.

Warum werden diese Leistungen nicht von der GKV erstattet?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung und legt damit fest, was von der GKV erstattet wird.

Wann kann eine IGeL-Leistung erbracht werden?
Ist eine Leistung nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten, kann sie dennoch erbracht und abgerechnet werden, wenn sie als medizinisch sinnvoll beurteilt wird. Es kann sich auch um neuartige Leistungen handeln, die im Genehmigungsprozess des G-BA noch nicht geprüft und abgesegnet wurden. Es können Leistungen sein, die grundsätzlich nicht zum Versorgungsauftrag der GKV gehören, wie beispielsweise medizinische Beratungen zu Fernreisen oder gutachterliche Bescheinigungen zur Flugtauglichkeit.

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www.die-pvs.de/igel-leistungen