PVS/ Whitepaper | GOÄ kurz & knapp: Der Fall "Behandlungsfall"
Eine Behandlung – ein Behandlungsfall? Die Causa „Behandlungsfall“ spielt eine zentrale Rolle in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ihre PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg erklärt, wie ein Behandlungsfall definiert ist – und welche Besonderheiten die GOÄ mit sich bringt.
GOÄ: Was Sie über den Behandlungsfall wissen müssen
Kurz zusammengefasst:
- Von einem Behandlungsfall spricht man ab der ersten Inanspruchnahme eines Arztes oder einer Ärztin bei einer Erkrankung.
- Einen Monat, nachdem der Patient vorstellig geworden ist, beginnt dieser Zeitraum erneut.
- Es muss sich um dieselbe (nicht die gleiche – dazu kommen wir im Anschluss) Erkrankung handeln.
- Ist der Patient zwischenzeitlich genesen und leidet dann erneut an der gleichen Krankheit, ist von einem neuen Behandlungsfall zu sprechen.
- Der Zeitraum „Monat“ definiert sich wie folgt:
- Es ist nicht der „volksmündliche“ Monat, also ein Zeitraum von 4 Wochen, sondern ein voller Monat gemeint. Dieser beginnt beispielsweise mit dem 13.08.2023 und endet normalerweise mit dem Ablauf des 12.09.2023. Da aber auch der Zeitpunkt der Inanspruchnahme bei der Regelung wichtig ist, gehen Sie auf Nummer sicher mit der Regelung „der Kalenderzähler Monat sowie Tag wird um ‚1‘ erhöht“.
→ Ab dem 14.09.2023 ist also wieder ein neuer Behandlungsfall trotz derselben Erkrankung abrechenbar.
Viele Ausnahmen: Und täglich grüßt die GOÄ
Selbst aufgeschlagen erweist sich die konkrete Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als äußerst komplex. So ist es fall- und ziffernabhängig, welche Leistungen mit einem Behandlungsfall mehrfach berechenbar sind. Die Nummern 1 und 5 dürfen beispielsweise nur einmalig zum Zuge kommen (1: „Beratung auch mittels Fernsprecher“ / 5: „symptombezogene Untersuchung“).
Dafür ist die mehrmalige Abrechnung innerhalb eines Behandlungsfalls bei Nummer 3 („eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher“) mit einer zusätzlichen Begründung wie weiterem Beratungsbedarf möglich. Aber diese Leistung schließt wiederum andere Kombination von Gebührennummern aus.
Sind Sie im Zweifel – oder gehen lieber auf Nummer sicher? Dann ist die PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg Ihr richtiger Ansprechpartner. Unsere PVS/ bewahrt Sie vor bösen Abrechnungsüberraschungen, entlastet Ihre Mitarbeiter und weiß bestens Bescheid, welche Leistungen wie abrechenbar sind. Interessiert? Dann vereinbaren Sie noch heute einen kostenlosen und unverbindlichen Beratungstermin!
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