PVS/ Whitepaper | GOÄ analog - Richtig abrechnen, wenn etwas fehlt
Die Leistung ist erbracht, aber nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu finden: Dafür gibt es die sogenannten „analogen Bewertungen“. Wir zeigen, was Sie bei der Abrechnung von „Analog-Ziffern“ beachten müssen.
Schon 1982 sah man die Notwendigkeit der Analogbewertung in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – also bereits 14 Jahre vor Einführung der bis heute größtenteils unangepassten gültigen GOÄ. Im Gegensatz zu 1982 spielt die Abrechnung mit Platzhaltenummern, die mit einem „A“ angeführt werden, heute eine große Rolle. Beispielsweise wird die A 3732 zur Abrechnung des Troponin-T-Schnelltest - dem möglichst frühzeitigen Ausschluss eines fraglichen Myokardinfarktes, analog zur GOÄ-Nr. 3741 abgerechnet. Die GOÄ-Nr. 3741 ist für die Bestimmung des Parameters „C-reaktives Protein (CRP)“ vorgesehen und kommt damit der Wichtigkeit Troponin-T-Schnelltest sehr nahe.
Grundlage der Analogberechnung ist § 6 Abs. 2 der GOÄ: „Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“
Abrechnung mit Platzhaltenummern: Die Grundlagen
Bei der Analogbewertung wird (wie im Beispiel des Troponin-T-Schnelltests) eine neue, nicht in der GOÄ enthaltene Leistung (hauptsächlich, da sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der aktuellen Gebührenrordnung für Ärzte noch nicht existierte) mit einem vorangehenden „A“ abgerechnet. Im Falle einer Analogabrechnung gilt:
Die „abgegriffene Leistung“ (für die Analog-Ziffer genutzte Leistung) muss
- selbstständig sein (kein Teilschritt einer Leistung, für die eine GOÄ-Ziffer vorliegt) und
- gleichwertig sein – Maximalsteigerungssätze gelten entsprechend.
Aufgrund der Komplexität ist es ratsam, das Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/GOAE/Verzeichnis_der_Analogen_Bewertungen_2020.pdf) oder die Broschüre „Analogbewertung in Ihrer Praxis“ Ihrer PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg bei der Nutzung der Analogabrechnung zu berücksichtigen und sich möglichst an den entsprechenden Vorgaben zu orientieren. Noch besser ist es, bei Analogabrechnungen einen kompetenten Partner wie die PVS an seiner Seite zu haben.
Einfach analog abrechnen – mit der PVS
Denn Ihre PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg hat jahrzehntelange Erfahrung mit Analogabrechnungen – nutzen Sie dieses Know-how und rechnen Sie über die PVS ab. Ihre PVS entlastet Sie überdies unter anderem beim Versand, der Buchhaltung und bei Rückfragen zu Abrechnungen von Patienten. Das spart Ihnen sowie Ihren Mitarbeitern Zeit und Nerven.
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