In der (zahn)ärztlichen Praxis kommt es vor, dass Patienten ihre Rechnung nicht zahlen, weil die Behandlung keinen Erfolg gehabt habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 13.9.2018 - III ZR 294/16) hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Die Patientin sollte ein zahnärztliches Honorar von ca. 34.000,- € für das Einsetzen von acht Implantaten zahlen. Die Patientin war der Meinung, sämtliche Implantate seien unbrauchbar, weil sie nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und zudem falsch positioniert worden seien. Ein Nachbehandler könne eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses aufgrund der Fehler des Vorbehandlers nicht mehr bewirken.

Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Deshalb schuldet der Behandelnde nicht das Gelingen, sondern regelmäßig nur eine nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechende Behandlung. Da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt, kann der Vergütungsanspruch bei einer pflichtwidrigen Leistung nicht gekürzt werden. Selbst wenn ein Behandlungsfehler vorliegen sollte, bleibt der Honoraranspruch des Behandelnden bestehen. Es können sich für den Patienten aber Schadensersatzansprüche ergeben, mit denen er gegenüber dem Honoraranspruch des Behandelnden aufrechnen kann.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Behandlung für den Patienten ohne Interesse ist, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann und sie für ihn daher nutzlos geworden ist. Nach Auffassung des BGH genügt es dafür einerseits nicht, dass die Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl nutzt, zum anderen aber auch nicht, dass der Patient sie nicht nutzt, obwohl er sie wirtschaftlich verwerten könnte. Verwerten kann er sie zum Beispiel dann, wenn ein nachbehandelnder Zahnarzt auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen und durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen könnte. Die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistungen muss für den Patienten zudem zumutbar sein, was regelmäßig nur dann der Fall sein wird, wenn sie zu einer Lösung führt, die wenigstens im Wesent lichen mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbar ist.

Gemessen an diesen Kriterien war die weitere Verwendung der Implantate für die Patientin hier nicht zumutbar. Nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen habe der Nachbehandler nur die Wahl zwischen „Pest und Cholera“. Deshalb muss die vorhergehende Instanz diejenigen Positionen aus der Honorarrechnung ermitteln, die nach Abzug der Vergütung für die nutzlos erbrachten Leistungen noch als berechtigt verbleiben.

Fazit:
Ist eine Behandlungsleistung für den Patienten völlig nutzlos, fällt der Honoraranspruch des Behandelnden ausnahmsweise insoweit weg.