Kabinettsentwurf TSVG – Terminservice- und Versorgungsgesetz
Mit Wirkung zum 1.4.2019 soll der Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) Inkrafttreten. Mit dem Entwurf ist die Vermeidung langer Wartezeiten auf Behandlungstermine beabsichtigt. Zu diesem Zweck sollen die bereits bestehenden Terminservicestellen unter einer bundeseinheitlichen Telefonnummer an 24 Stunden ganzjährig erreichbar sein. In Ergänzung der bisherigen Regelung sieht § 75 Abs. 1 a S. 1 SGB V nunmehr auch die Vermittlung von Terminen bei Haus-, Kinder- und Jugendärzten vor. Des Weiteren soll das sogenannte Mindestsprechstundenangebot der Vertragsärzte von derzeit 20 auf 25 Wochenstunden erhöht werden. Verbunden damit sollen die an der fachärztlichen Grundversorgung teilnehmenden Vertragsärzte offene Sprechstunden (ohne Terminvergabe) anbieten. Informationen zu diesen Sprechstundenangeboten sollen über ein durch die kassenärztlichen Vereinigungen bereitzustellendes Internetangebot zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus soll die Attraktivität zur Gründung medizinischer Versorgungszentren erhalten bleiben. So wird im § 103 Abs. 4 a S. 1 SGB V nunmehr klargestellt, dass für MVZs auch eine sogenannte planungsübergreifende Anstellung eines Arztes, in dessen Bereich dieser vormals zugelassen war, möglich sein soll. Entgegen der bisherigen Regelung sollen die Gründungsvoraussetzungen eines MVZ nicht bereits dann wegfallen, wenn die Gesellschafter des MVZ (Vertragsärzte) aus der Gesellschaft ausscheiden sofern die Übernahme deren Anteile durch die im MVZ tätigen angestellten Ärzte unter Fortführung ihrer Tätigkeit erfolgt.
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf beispielsweise Regelungen zur Verpflichtung der kassenärztlichen Vereinigungen betreffend der Errichtung von Eigeneinrichtungen in unterversorgten Gebieten vor. Die Nachbesetzung einer in einem MVZ oder aber auch zugunsten einer Berufsausübungsgemeinschaft genehmigten Arztstelle soll zukünftig unter dem Vorbehalt der Bedarfsprüfung durch den Zulassungsausschuss stehen
RA Prof. Dr. Martin Spaetgens,
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