Hygienepauschale Nr. 245 GOÄ analog bis 30.09.2021 verlängert
Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben ihre gemeinsame Abrechnungsempfehlung zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen analog der Nr. 245 GOÄ erneut verlängert. Die A245 ist somit weiterhin zum Einfachsatz bis zum 30.09.2021 berechenbar.
Informationen zur Verlängerung der Hygienepauschale bis zum 31.12.2021
Aktuelle Abrechnungsempfehlung bis zum 30.09.2021:
Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie.
Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 1,0fachen Satz
Die Abrechnungsempfehlung gilt bis zum 30.09.2021 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar.
Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Eine Steigerung von weiteren in derselben Sitzung erbrachten Leistungen z.B. über den 2,3fachen Satz ist ausschließlich aufgrund sonstiger Besonderheiten der Bemessungskriterien (Erschwernisgründe) möglich.
Die Berechnung der Nr. 245 GOÄ ist bei einer Leichenschau nicht berechnungsfähig. Erhöhte Aufwände können hier ggf. nur über die Nr. 102 GOÄ geltend gemacht werden.
Alternative Möglichkeit (bei Verzicht der Abrechnung von Nr. 245 analog):
- Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ
- Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Keine Pauschalbegründung!
- Auslagen gemäß § 10 GOÄ berechnungsfähig
Weitere Details und Ausführungen finden Sie in der Veröffentlichung der BÄK