GOÄ-Tipp: Denken Sie an § 10 der GOÄ- Ersatz von Auslagen
Gemäß § 10 GOÄ dürfen nur solche Auslagen berechnet werden, die mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind.
- Keine Abrechnung von Pauschalen
- Nur der Betrag darf weiterberechnet werden, der Ihnen tatsächlich entstanden ist.
- Versand und Portokosten in Verbindung mit Labor-, Histologie-, Zytologieund Zytogenetik-Leistungen können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die Kosten tatsächlich entstanden sind; sofern sie nicht ausdrücklich durch Absatz 3 ausgeschlossen sind.
- In Absatz 2 werden die Materialien benannt, für die keine Kosten berechnet werden dürfen, d.h. im Umkehrschluss, alles, was dort nicht benannt ist und auch nicht mit den Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf abgegolten ist, kann zusätzlich berechnet werden, wie z.B. Verbandsmaterial, Nahtmaterial, Einmalinfusionsbestecke, Einmal-Biopsie- Nadeln etc.
- Auslagen dürfen nicht aus dem Sprechstundenbedarf von Patienten, deren Leistungen über die gesetzliche Krankenversicherung oder über die Berufsgenossenschaften abgerechnet werden, entnommen werden.
- Sie sollten die Auslagen-Beträge immer mal wieder auf Aktualität überprüfen, denn ggfs. wird ein Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten gefordert.
- Bei der einzelnen Auslage, die einen Betrag von 25,56 € übersteigt, ist gemäß § 12 GOÄ der Rechnung ein entsprechender Beleg beizufügen.
- Die Auslage darf auch abgerechnet werden, wenn die originäre Ziffer nicht berechnet wird (z.B. GOÄ 1 und GOÄ 5 neben GOÄ 200 im weiteren Behandlungsfall, hier kann man die Ziffer GOÄ 1 und Ziffer GOÄ 5 plus der Auslagen zur Ziffer GOÄ 200 abrechnen.)
- Das Porto für den Versand der Arzt- Rechnung ist nicht berechnungsfähig. Haben Sie noch Fragen, rufen Sie uns gerne an.