Der Ansatz der GOÄ Nummer 34 (Erörterung – Dauer mindestens 20 Minuten – der Auswirkung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, ggf. einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, einschließlich Beratung – ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen) wird häufig nicht von Beihilfen und Privatversicherungen anerkannt.

Lassen Sie sich nicht verunsichern!
Die GOÄ Nummer 34 ist berechnungsfähig, wenn die Feststellung der Erkrankung oder eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung Inhalt des Gespräches war.

Folgende Erkrankungen fallen z. B. unter den Begriff lebensbedrohlich oder nachhaltig lebensverändernd: AIDS, Asthma, Depressionen, Diabetes, chron. Hepatitis, Herzinfarkt, schwere arterielle Hypertonie, Malignome, Niereninsuffizienz und Rheuma.

Bei Aufklärungsgesprächen für die Planung eines größeren Eingriffs, unter Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, kann die Berechnung der GOÄ Nummer 34 erfolgen. Beispiele: Operationen bei Malignomen, Amputationen, Bypass-Operationen, komplizierten Frakturen und Endoprothesen.

Die GOÄ Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.

Tipp:
Erläutern Sie auf der Rechnung, dass es sich um eine nachhaltig lebensveränderte Erkrankung handelt und warum diese aus Ihrer Sicht nachhaltig verändernd ist. Sie sollten außerdem angeben, ob es sich um eine Neuerkrankung oder um eine Verschlimmerung handelt.