Die GOÄ-Ziffer 15 soll eine adäquate Honorierung für die „Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“ gewährleisten.

Zu beachten ist beim Ansatz der GOÄ-Ziffer 15 folgendes:

  • Sie ist nur 1x im Kalenderjahr berechnungsfähig
  • Es besteht der Berechnungsausschluss neben Ziffer 4 im gleichen Behandlungsfall
  • Einleitung und Koordination sind...

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