Hygienepauschale Nr. 245 GOÄ analog bis 31.03.2021 verlängert – nun nur noch im Rahmen einer ambulanten Behandlung
Aufgrund der Entwicklung des aktuellen Infektionsgeschehens haben die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger ihre gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie analog der Nr. 245 GOÄ über den 31.12.2020 hinaus verlängert. Die neue Abrechnungsempfehlung gilt ab dem 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar.
Informationen zur Verlängerung der Hygienepauschale bis zum 31.12.2021
Neue Abrechnungsempfehlung ab dem 01.01.2021 bis zum 31.03.2021:
Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie.
Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 1,0fachen Satz
Die Abrechnungsempfehlung gilt ab dem 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung *1 anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
Alternative Möglichkeit (bei Verzicht der Abrechnung von Nr. 245 analog):
- Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ
- Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
- Auslagen gemäß § 10 GOÄ berechnungsfähig
*1 Im Zeitraum 09.04.2020 bis 31.12.2020 gilt lt. vorigen BÄK-Veröffentlichungen die Einschränkung, dass die Nr. 245 GOÄ analog nicht berechnungsfähig ist, sofern eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind. Ab dem 01.01.2021 ist der Hygienezuschlag nur im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar.