Arztbriefe, Atteste, Berichte - Wie rechnet man Schriftstücke GOÄ-konform ab?
In einer Arztpraxis wird zweifelsohne viel geschrieben. Zu diesen Schriftstücken gehören unter anderem Arztbriefe, Berichte und Atteste. Wie rechnet man diese nach GOÄ richtig ab und gibt es Ausnahmen? Ihre PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg klärt auf.
Auch Kleinvieh macht Mist: Im Praxisalltag werden eine Vielzahl von Arztbriefen, Attesten und Befunden ausgestellt – einzeln für sich betrachtet sind die Schriftstücke meist „schnell“ erledigt. In Summe machen sie unter Umständen doch einen recht großen Teil der Praxisarbeit aus. Sind sie zunächst mehr oder minder Beiwerk zu Behandlung und Diagnose und führen deshalb ein Schattendasein im Praxisalltag, verdienen sie dennoch die notwendige Aufmerksamkeit.
Übersicht der GOÄ-Ziffern für Schriftstücke
Licht bringt da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die für die Vielzahl an Schriftstücken entsprechende Ziffern bereithält. Es sind die Ziffern 70, 75, 80 und 85 der GOÄ. Wir geben eine Übersicht, wann welche Ziffer zu wählen ist:
- GOÄ-Ziffer 70: Ziffer für die kurze Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- GOÄ-Ziffer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschl. Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie
- GOÄ-Ziffer 80: Schriftliche gutachterliche Äußerung
- GOÄ-Ziffer 85: Schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – ggf. mit wissenschaftlicher Begründung – je angefangene Stunde Arbeitszeit
- A2: Rezept, Überweisung, Übermittlung von Befunden o. ärztl. Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail durch MFA entspr. §6 GOÄ analog Nummer 2
- A70: Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans entspr. §6 GOÄ analog Nummer 70
- A70B: Weitere Befüllung der elektronischen Patienten- o. Gesundheitsakte inkl. Ergänzung der dazugehörenden Metadaten entspr. §6 GOÄ analog Nr. 70
- A72: Vorläufiger Entlassungsbericht im Krankenhaus - entspr. Par.6 GOÄ Ziff. 70
- A75: Erstbefüllung der elektronischen Patienten- o. Gesundheitsakte inkl. der dazugehörigen Metadaten entspr. §6 GOÄ analog Nummer 75
Steigerung und Ausnahmen
In der Regel sind die GOÄ-Ziffern 70, 75, 80 und 85 mit dem 1,0- bis 2,3-fachen Satz abzurechnen. Kombinierbar sind diese beispielsweise mit der GOÄ-Ziffer 1 oder 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher), allerdings nicht mit den GOÄ-Ziffern 95 oder 96 (Schreibgebühren). Die Ziffer 3 kann nur alleine oder ausschließlich neben den GOÄ-Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnet werden. Wenn eine Parallelabrechnung zu Schriftstücken am Tag abgerechnet wird, dann bedarf es zur Ziffer „Schriftstück“ die Angabe „zeitlich unabhängige Leistung“. Hingegen zusätzlich abrechenbar sind Porto- und Materialkosten, da die Ziffern nur die reine Erstellung der Schriftstücke berücksichtigen.
Vorsicht: Bei E-Mails ist die GOÄ-Ziffer A1 (Beratung durch den Arzt mittels E-Mail [Chat und SMS ausgeschlossen] entspr. §6 GOÄ analog Nr. 1) anzuwenden, nicht etwa die GOÄ-Ziffern 70 oder 75 – da diese als Beratung und nicht als Schriftstück abrechnet wird.
Ihre PVS berät Sie
Selbst bei der Anfertigung von Schriftstücken gibt es also einige Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten. Insbesondere wenn Befunde größeren Ausmaßes angefertigt werden, stellt sich die Frage nach der korrekten GOÄ-Ziffer beziehungsweise nach einer möglichen Mehrfachabrechnung.
In diesem Fall ist es gut, einen verlässlichen und kompetenten Abrechnungspartner wie die PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg an seiner Seite zu haben. Ihre PVS prüft Ihre Abrechnung auf Plausibilität und spart Ihren Mitarbeitern und Ihnen wertvolle Zeit. Lassen Sie sich noch heute beraten.
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