Abrechnungsempfehlungen zur Hygienepauschale / ab 01.01.2022 GOÄ-Ziffer 383 analog (A383) als Nachfolge der bisherigen Leistungsbewertung A245
Die Hygienepauschale zur Milderung der mit der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie einhergehenden Aufwände wurde für die privatärztliche ambulante Behandlung bis 31.03.2022 verlängert, aber ab 01.01.2022 auch deutlich abgewertet. Bis zum 31.12.2021 kann die GOÄ-Ziffer 245 analog letztmalig noch in Ansatz gebracht werden, ab dem 01.01.2022 erfolgt dann der Wechsel auf die GOÄ-Ziffer 383 analog. Hierauf haben sich die Bundesärztekammer mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern in folgender Abrechnungsempfehlung verständigt.
Nachfolgend die gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie:
- Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz
Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
Alternative Möglichkeit (bei Verzicht der Abrechnung von Nr. 383 analog)
- Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ
- Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
- Auslagen gemäß § 10 GOÄ berechnungsfähig
Einrichtung und Abrechnung Hygienezuschlag A383
Sofern Sie den neuen Hygienezuschlag analog Nr. 383 GOÄ anwenden möchten, richten Sie bitte in Ihrem Praxis-IT-System die folgende Gebührenziffer ein:
- Ziffer „A383“ – Text „erweiterte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie entspr. §6 GOÄ analog Nr. 383“ – als „ärztliche Leistung“ – zum „Faktor 2,3“.
Bei gewünschtem Ansatz bitten wir die Ziffer A383 in dem gültigen Behandlungszeitraum ab 01.01.2022 je Sitzung/Behandlungstag bei den behandelten Patienten einzutragen, damit wir diese Position mit den Abrechnungsdaten je Fall zur Abrechnung erhalten.
Zur Vermeidung von Honorarverlusten haben wir in der PVS automatische Überprüfungsregeln auf eine nicht angesetzte A383 eingerichtet, damit wir einen ggf. vergessenen Ansatz mit Ihnen vor Rechnungserstellung abklären können. Bitte beachten Sie jedoch, dass die PVS aufgrund der unterschiedlichsten Praxis- und Fallkonstellationen eine einhundertprozentige Sicherstellung kaum gewährleisten kann und somit einen automatischen Ansatz der A383 nicht durchführen kann. Wir bitten daher um Ihre Unterstützung bei der Abrechnung durch die vorgenannte Eintragung der A383 je Sitzung/Behandlungstag.