GOÄ kurz & knapp - So rechnen Sie Hausbesuche ab
Es gibt viele Gründe für ärztliche Hausbesuche – und ebenso viele GOÄ-Ziffern, mit denen Sie privatärztliche und Selbstzahler-Leistungen abrechnen können. Ihre PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg klärt auf: Welche Zuschläge gelten und wie sind diese abzurechnen?
Welche GOÄ-Ziffern gibt es und wie sind diese anzuwenden?
Für die Abrechnung von Hausbesuchen gelten die GOÄ-Ziffern 48, sowie 50–52. Die verschiedenen Ziffern beschreiben in diesem Zusammenhang die Art Ihres Patientenbesuchs:
- Ziffer 48: Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) – bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten
- Ziffer 50: Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
- Ziffer 51: Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung
- Ziffer 52: Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nicht ärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (beispielsweise zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verband- oder Kathederwechseln)
Bei einem Besuch einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung sind die Ziffern 1, 3, 5, 45, 46, 48 oder 52 neben der Ziffer 50 nicht berechnungsfähig. Alle höherwertigen Beratungs- und Untersuchungsleistungen, wie die GOÄ-Ziffern 4 und 34 oder 6 bis 8 bleiben jedoch abrechenbar.
Wie verhält es sich mit Zuschlägen vor und nach der Sprechstunde?
Je nachdem, wann Ihr Patiententermin stattfindet, fallen unterschiedliche Zuschläge an:
- Zuschlag E: für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
- Zuschlag F: in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder von 6 bis 8 Uhr
- Zuschlag G: in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr
- Zuschlag H: an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
- Zuschlag K2: zu den Leistungen nach den Ziffern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Die Zuschläge E – H sowie J und K2 sind nur mit einem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und können unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.
Wenn die Ziffer 51 berechnet wird, dann dürfen die Zuschläge E – H nur mit der halben Gebühr berechnet werden. Der Zuschlag J stellt im Kapitel 5 des Abschnittes B der GOÄ einen Sonderfall dar. Der Ansatz erfolgt nur durch den Belegarzt unter den Bedingungen: Visite des Patienten, Vorhalten des zu vergütenden Bereitschaftsdienstes der Krankenhausabteilung durch den abrechnenden Arzt und nur einmal am Behandlungstag.
Welche Ziffern sind kombinierbar und welche nicht?
Einige GOÄ-Ziffern können miteinander kombiniert werden, andere hingegen schließen sich aus. Rechnen Sie Ihren Besuch beispielsweise nach den Ziffern 50 oder 51 ab und haben Sie eine Untersuchung nach den Ziffern 6 – 8 erbracht, können Sie zu den Ziffern 6, 7 oder 8 den Zuschlag A berechnen, wenn kein anderer Zuschlag nach den Buchstaben E – H vorhanden ist.
Die Zuschläge E – H und K2 schließen die Zuschläge A -D und K1 aus.
Möchten Sie die GOÄ-Ziffer 50 steigern, müssen Sie dafür einen triftigen Grund vorlegen. Mit erheblichem zeitlichem Mehraufwand zu argumentieren, reicht hierbei nicht aus. Zur Steigerung müssen unvorhergesehene Umstände wie Glatteis, dichter Schneefall oder starker Regen angeführt werden. Das Wegegeld hingegen ist nicht steigerungsfähig, Sie können jedoch ab einer Wegstrecke von 25 Kilometern eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ ansetzen.
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