Zuschläge Leistungen nach

Grundleistungen und allgemeine Leistungen Nrn. B V E B V J 70 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent V Zuschläge zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62 Allgemeine Bestimmungen Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusam menhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 nicht berechnet werden. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen. NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH E Zuschlag für dringend angeforderte und unver züglich erfolgte Ausführung 160 9,33 Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und/oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt durchgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H nicht berechnungsfähig. F Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen 260 15,15 Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen 450 26,23 Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig. H Zuschlag für an Samstagen, Sonn oder Feierta gen erbrachte Leistungen 340 19,82 Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden. Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. J Zuschlag zur Visite bei Vorhalten eines vom Beleg arzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschafts dienstes, je Tag 80 4,66