Strahlendiagnostik Nuklearmedizin Magnetresonanztomographie
99 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie Nr. 5000 O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (Für diese Leistungen dürfen Gebühren nur bis zum Zweieinhalbfachen berechnet werden, überschreitet die Gebühr das 1,8fache, ist dies in der Rechnung schriftlich zu begründen (§ 5 Abs. 3 GOÄ)). I Strahlendiagnostik Allgemeine Bestimmungen 1. Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Daten träger) abgegolten. 2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeit datenträger berechnungsfähig. 3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. 4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig. 5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten. 6. Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden. 7. Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrast untersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten. I 1 Skelett Allgemeine Bestimmung Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig. NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 1,8 FACH 2,5 FACH Zähne 5000 Zähne, je Projektion 50 2,91 5,25 7,29 Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.