Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen Anlegen

Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen Nrn. 200 211 73 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen I Anlegen von Verbänden Allgemeine Bestimmung Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung. NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 200 Verband ausgenommen Schnell und Sprüh verbände, Augen, Ohrenklappen oder Dreieck tücher 45 2,62 6,03 9,18 204 Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Ver band des Halses, des Schulter oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanzscher Halskrawattenver band; Kompressionsverband 95 5,54 12,74 19,38 210 Kleiner Schienenverband auch als Notverband bei Frakturen 75 4,37 10,05 15,30 211 Kleiner Schienenverband bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene 60 3,50 8,04 12,24 II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen Allgemeine Bestimmungen Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammen hang nacheinander verabreicht werden. Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur ein mal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfä hig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten. Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.