Besuch eines Patienten

Grundleistungen und allgemeine Leistungen Nrn. 48 55 68 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten oder Pflegeheimen) bei regel mäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestati on zu vorher vereinbarten Zeiten 120 6,99 16,09 24,48 Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50, 51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. 50 Besuch, einschließlich Beratung und symptom bezogene Untersuchung 320 18,65 42,90 65,28 Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Nummern 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. 51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 einschließlich Beratung und sym ptombezogener Untersuchung 250 14,57 33,52 51,00 Die Leistung nach Nummer 51 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Nummern 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben der Leistung nach Nummer 51 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. 52 Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxis räume oder des Krankenhauses durch nichtärzt liches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel) 100 5,83 Die Pauschalgebühr nach Nummer 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet. Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig. 55 Begleitung eines Patienten durch den behan delnden Arzt zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung gegebenenfalls einschließlich organisatorischer Vorbereitung der Krankenhausaufnahme 500 29,14 67,03 102,00 Neben der Leistung nach Nummer 55 sind die Leistungen nach den Nummern 56, 60 und/oder 833 nicht berechnungsfähig.