Postbeamten kranken- kasse
BEREICH GEBÜHRENORDNUNG ANMERKUNG Postbeamten kranken- kasse Gruppe B GOÄ Grundlage: Die PBeaKK hat eine Zwischenstellung zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Privatversicherung. Dies beruht aus historischer Zeit noch im Kaiserreich. Sie ist eine Sozialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Reichspost bzw. der Bundespost. 2005 wurde die PBeaKK mit dem Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BAnstReogG) reformiert. Die PBeakKK teilt ihre Mitglieder in Gruppen ein. Die für den Arzt wichtigsten sind: A: Beamte, Ruheständler und Hinterbliebene des einfachen Dienstes B 1: ... des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes Gruppe A: Die Abrechnung für Mitglieder der Gruppe A erfolgt nach E-GO. Privatleistungen sind nur möglich bei Überweisung zu einem Privatarzt durch den Vertragsarzt der PBeaKK. Gruppe B: Hierfür ist die PBeaKK wie eine Beihilfestelle zu sehen. Der abrechnende Arzt ist bei den PBeaKK-versicherten Selbstzahlern (Gruppe B) nicht an die Erstattungssätze der PBeaKK gebunden. Es handelt sich hier nicht um einen Vertrag, der zur Anwendung bestimmter Steigerungssätze verpflichtet. Eine Bindungswirkung für den Arzt entsteht erst dann, wenn der Patient sein Versicherungsverhältnis vor Behandlungsbeginn offengelegt hat und der Arzt ihn nicht auf die von den Erstattungssätzen abweichende Abrechnung hingewiesen hat. Erstattungssätze der Gruppe B: Abschnitte A, E und O der GOÄ: 1,5fach. Abschnitt M und Nr. 437: 1,15fach. Übrige Leistungen: 1,9fach. Nach GOÄ nicht steigerungsfähige Leistungen: 1,0fach Höhere Faktoren werden in besonders begründeten Fällen erstattet (Begründungen gemäß § 5 GOÄ, werden von der PBeaKK jedoch häufig erst bei näherer Erläuterung anerkannt). Anhang Abrechnungsvereinbarungen und Bestimmungen 293