Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen Anlegen
39 Abrechnungs- und Datenschutzkodex Grundsätze für die Tätigkeit der PVS C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen I Anlegen von Verbänden Allgemeine Bestimmung Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung NR LEISTUNG PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 200 Verband ausgenommen Schnell- und Sprüh- verbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreieck- tücher 45 2,62 6,03 9,18 201 Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband ausge- nommen Nabelverband 65 3,79 8,71 13,26 204 Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Ver- band des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanzscher Halskrawattenver- band; Kompressionsverband 95 5,54 12,74 19,38 206 Tape-Verband eines kleinen Gelenks 70 4,08 9,38 14,28 207 Tape-Verband eines großen Gelenks oder Zink- leimverband 100 5,83 13,41 20,40 208 Stärke- oder Gipsfixation, zusätzlich zu einem Verband 30 1,75 4,02 6,12 209 Großflächiges Auftragen von Externa (z B Salben, Cremes, Puder, Lotionen, Lösungen) zur Behandlung von Hautkrankheiten mindestens ei- ner Körperregion (Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken), je Sitzung 150 8,74 20,11 30,60 210 Kleiner Schienenverband auch als Notverband bei Frakturen 75 4,37 10,05 15,30 211 Kleiner Schienenverband bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene 60 3,50 8,04 12,24