Bundesbahnbeamte Beitragsklasse Grundlage
BEREICH GEBÜHRENORDNUNG ANMERKUNG Bundesbahnbeamte Beitragsklasse I, II und III GOÄ Grundlage: Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten teilt ihre Mitglieder in die Beitragsklassen I bis IV ein. Die nachfolgend genannten Verträge bilden die Abrechnungsgrundlage für den Arzt. Zu den Beitragsklassen I bis III: Vertrag KBV/Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB). Hier: Fassung vom 04.07.2001. Ambulante Behandlung: Rechnung an Patienten mit Zusatz KVB-Vertrag. Abschnitte A, E, O der GOÄ: 1,8fach. Abschnitt M und Nr. 437 GOÄ: 1,15fach. Übrige Leistungen: 2,2fach. Nach GOÄ nicht steigerungsfähige Leistungen: 1,0fach Stationär belegärztliche Behandlung: Wie bei ambulanter Behandlung, 15 % Abzug gem. § 6a GOÄ. Voll- und teilstationäre sowie vor- und nachstationäre wahlärztliche Behandlung: Grundlage: Vertrag des VLK mit der KVB. Hier: Fassung vom 01.01.2002. Rechnung an den Patienten mit Zusatz KVB-Vertrag. Abschnitte A, E, O der GOÄ: 1,8fach. M und Nr. 437: 1,15fach. Übrige Leistungen: 2,2fach. Nach GOÄ nicht steigerungsfähige Leistungen: 1,0fach. In begründeten Ausnahmefällen: Steigerung bis Abschnitte A, E, O: 2,315fach M und Nr. 437:1,3fach Übrige Leistungen: 2,5fach. Bei Leistung nicht durch den Wahlarzt oder den ständigen Vertreter gelten das 1,8- (Abschnitte A, E, O) bzw. 1,3- (Abschnitt M und Nr. 437) bzw. 2,3fache (übrige Leistungen) als Höchstgrenzen. Minderung nach § 6a GOÄ beachten (25%) Anhang Abrechnungsvereinbarungen und Bestimmungen 288